Gesetze / Preisangabenverordnung
PAngV§ 3 Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises
Stand: 28.05.2022
Wird zitiert von 46
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 08.07.2009 – 11 O 146/08
- OLG Stuttgart, 08.05.2024 – 2 U 205/23Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 10.08.2023 – 20 U 102/22Zitiert von 1
- LG Bamberg, 21.02.2025 – 1 HK O 27/24
- OLG Hamburg, 31.08.2023 – 5 U 99/20Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 20.06.2002 – VI-U (Kart) 69/01
Zuletzt entschieden
- BGH, 03.06.2026 – I ZR 49/24 · Bearbeitungspauschale II
- OLG Köln, 27.03.2026 – 6 U 77/25
- EuGH, 26.03.2026 – C-62/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 PAngV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/3#abs-1 (1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/3#abs-2 (2) Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/3#abs-3 (3) Wird ein Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis hervorzuheben.